Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

HolzSpielzMAusbV 1996

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2